Knie-TEP Implantationen bei Gonarthrosen vom Versorgungsauftrag im Fachgebiet „Chirurgie“ umfasst
b 1 kr 32/17 r | Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018 – Urteilsbegründung
Der Krankenhausplan 2001 des Landes NRW in Verbindung mit dem dazu ergangenen Feststellungsbescheid weist nicht ausschließlich die knie-tep dem Gebiet der Orthopädie zu. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Plans gültige weiterbildungsordnung der Ärztekammer nordrhein (im Folgenden WBO) wies das Gebiet der Chirurgie mit den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, thoraxchirurgie, Unfallchirurgie und Visceralchirurgie und das Gebiet der Orthopädie mit dem Schwerpunkt rheumatologie aus. Unabhängig davon ist aber ohnehin nicht auf die WBO vom 30.04.1999, sondern auf die im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Eingriffs gültige Fassung vom 01.10.2008 abzustellen. Diese differenziert aber nicht mehr zwischen den Gebieten der Orthopädie und Chirurgie, sondern fasst unter dem Gebiet der Chirurgie die Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Die weiterbildung in der Orthopädie erfasst die Kinderorthopädie und die orthopädische Rheumatologie. Damit unterfällt aber unzweifelhaft die prothetische Versorgung des Knies der Chirurgie […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Siehe auch:
- Abrechnung stationärer Leistungen: Bezugnahme auf Landesweiterbildungsordnung kann als dynamische Verweisung ausgelegt werden
- Inhalt des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses richtet sich an der ärztlichen Weiterbildungsordnung aus
- Versorgungsauftrag „Chirurgie“ des Krankenhauses erfasse die Implantation von Knie-TEP bei Gonarthrosen
- Zum Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Orthopädie bei Implantation einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP)