Klage auf Krankenhausvergütung (2015) unbegründet bei erloschenem Anspruch durch Zahlung und rechtmäßiger Aufrechnung der Krankenkasse gegen andere Forderungen
L 11 KR 912/21 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2024
Eine Klage auf Krankenhausvergütung aus dem Jahr 2015 ist unbegründet, wenn der geltend gemachte Anspruch durch eine bereits erfolgte Zahlung erloschen ist und die Krankenkasse eine Aufrechnung gegen andere Forderungen rechtmäßig vorgenommen habe. Eine Klageänderung zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs sei zulässig, jedoch kann der Anspruch aufgrund der Verjährung nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Das Sammelavis reiche aus, um eine wirksame Aufrechnung zu begründen.
Ein Krankenhaus stritt mit der Krankenkasse um eine Vergütung von 2.449,33 Euro zuzüglich Zinsen. Der Streit bezog sich an der Korrektur einer Nebendiagnose (hier ICD J90 Pleuraerguss) und einer darauf basierenden Reduzierung der Krankenhausvergütung für eine stationäre Behandlung einer Versicherten im Jahr 2015. Die Klinik war der Ansicht, dass die Nebendiagnose korrekt kodiert war und beantragte die Zahlung des Differenzbetrags.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage des Krankenhauses ab. In der Berufung gegen dieses Urteil stellte das Landessozialgericht fest, dass die ursprüngliche Forderung aufgrund einer Korrektur der Nebendiagnose nicht mehr bestand. Die Krankenkasse hatte den Differenzbetrag durch Aufrechnung gegen eine andere Forderung geltend gemacht, was nach Ansicht des Gerichts zulässig war.
Die Berufung der Klinik wurde für unbegründet erklärt, da das Sozialgericht zu Recht entschieden hatte, dass kein Zahlungsanspruch in Höhe des beantragten Betrags bestehe. Der Vergütungsanspruch war durch die Aufrechnung erloschen.