Keine zusätzliche Vergütung für Medikament Voraxaze im DRG-System ohne vereinbartes Zusatzentgelt oder bestehende NUB-Vereinbarung

B 1 KR 9/25 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 28.01.2026 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Versorgung stationär behandelter Patienten mit lebensrettenden, außergewöhnlich hochpreisigen Arzneimitteln (hier: Voraxaze) unterfällt der Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Solche Medikamente sind als allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG mit der DRG-Fallpauschale abgegolten. Ein Anspruch auf gesonderte Erstattung gegen die gesetzliche Krankenkasse besteht nur, wenn ein entsprechendes Zusatzentgelt vereinbart wurde. Eine unangemessene Vergütung im Einzelfall begründet keinen direkten Erstattungsanspruch.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert