Keine Vergütung von Krankenhausleistungen aufgrund von Kooperationsverträgen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten

B 1 KR 15/21 R | , vom 26.04.2022 – Kommentar KUNZ Rechtsanwälte

Am 26.04.2022 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Plankrankenhaus Leistungen, für das es im Krankenhausplan aufgenommen ist, nicht aufgrund eines Kooperationsvertrages mit einer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gemeinschaftspraxis erbringen darf. Das ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG verpflichtet, für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich sind alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind, mit Ausnahme unterstützender oder ergänzender Leistungen, wie etwa oder radiologischer Untersuchungen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat in derartigen Fallkonstellationen keinen für aufgrund der Kooperationsvereinbarung erbrachten Leistungen. […]

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