Keine rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 109 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB V, wenn der Anspruch der Krankenkasse auf Rückzahlung von geleisteter Vergütung bei Inkrafttreten der Regelung (PpSG) bereits rechtshängig ist

S 5 KR 4076/1 | Sozialgericht Karlsruh, vom 23.09.

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die durch die Erhebung einer auf Leistung gehemmt. Die Regelung findet auf die Klage einer gegen einen Krankenhausträger auf Rückzahlung geleisteter entsprechende Anwendung. zum 31.12. ergab sich dies aus § 45 Abs. 2 SGB I (BSG, a.a.O., Rdnr. 13 – nach Juris); seit dem 1.1.2019 folgt das gleiche Ergebnis aus der neuen Vorschrift des § 109 Abs. 5 S. 4 SGB V, wonach bei einem solchen Anspruch für die Hemmung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend gelten. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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