Keine Pflicht zur Nachsorgeaufklärung zum Krankengeldanspruch durch Krankenhäuser i.R des Entlassmanagements
L 1 KR 280/19 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.10.2023
Die Übermittlung eines Datensatzes nach § 301 SGB V oder die allein an die Krankenkasse gerichtete Entlassungsmitteilung mit der Angabe „arbeitsunfähig entlassen“ erfüllt nicht die Anforderungen an eine beweissichere Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 SGB V. Eine solche Feststellung erfordert eine spezifische ärztliche Diagnose oder Bescheinigung, die für die Beantragung von Krankengeld oder ähnliche Ansprüche herangezogen werden kann.
Anforderungen an das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V
Ein zentrales Ziel des Entlassmanagements ist es, Patienten durch umfassende Aufklärung, Beratung und Schulung in die Lage zu versetzen, den Übergang vom Krankenhaus in die ambulante, rehabilitative oder pflegerische Versorgung eigenständig zu bewältigen. Dazu gehören Maßnahmen wie:
- Vermittlung von Kenntnissen zur weitergehenden Versorgung.
- Unterstützung bei der Organisation von notwendigen Folgebehandlungen oder Hilfsmitteln.
Keine Verpflichtung zur konkreten Arztanweisung: Krankenhäuser sind jedoch nicht verpflichtet, Patienten aktiv dazu anzuhalten, nach der Entlassung einen Arzt aufzusuchen, Fehlvorstellungen zu korrigieren oder sie vor einem möglichen Verlust des Krankengeldanspruchs zu bewahren. Eine solche Verpflichtung würde den Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben des Entlassmanagements überschreiten.
Das Entlassmanagement diene der Unterstützung des Patienten beim Übergang in die Nachsorge, ohne jedoch die eigenverantwortliche Mitwirkung der Patienten zu ersetzen. Die Beweissicherung für die Arbeitsunfähigkeit sowie die Sicherstellung des Krankengeldanspruchs bleibt weitgehend Aufgabe des Patienten und seines behandelnden Arztes.