Keine Klagebefugnis des Sachwalters bei Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Krankenkasse im Insolvenzverfahren eines Krankenhauses
B 1 KR 1/24 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 14.11.2024
Ein Sachwalter ist im Rahmen der Eigenverwaltung nicht befugt, eine Forderung der Insolvenzschuldnerin mit der Begründung gerichtlich geltend zu machen, dass eine erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam sei. Die Prozessführungsbefugnis verbleibt grundsätzlich beim Schuldner, da die laufenden Geschäfte in der Eigenverwaltung weiterhin von ihm geführt werden.
Die Beteiligten stritten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen. Die beklagte Krankenkasse rechnete einen unstreitigen Erstattungsanspruch in Höhe von 12.580,90 Euro gegen die Schuldnerin, ein Krankenhaus in der Eigenverwaltung, mit eigenen Forderungen auf. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Sachwalter den Aufrechnungsbetrag zurück und erhob Klage mit Verweis auf ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da der Sachwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Prozessführungsbefugnis mehr habe.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück. Die Klage sei unzulässig, da der Sachwalter in der Eigenverwaltung nicht berechtigt sei, Vergütungsansprüche der Insolvenzschuldnerin geltend zu machen. Zudem falle der Anspruch nicht unter die Regelung des § 280 InsO, die dem Sachwalter nur in bestimmten Fällen eine Klagebefugnis einräumt. Auch eine analoge Anwendung sei nicht geboten, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege.