Keine gesonderte ärztliche Leitung für Erbringung ambulanter Leistungen nach § 118 Abs. 1 SGB V

L 12 KA 39/20 | Bayerisches , 19.01.2022 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte

Der Berufungsausschuss wies auf Widerspruch der Kassen den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Änderung der Persona der ärztlichen Leitung einer mit der Begründung ab, es müsse sich dabei um eine von der Persona der ärztlichen Leitung des ermächtigten psychiatrischen Fachkrankenhauses unterschiedliche Person handeln. Die hiergegen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Krankenhauses hatte vor dem Erfolg; dieses gab der mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni statt. Der BA hat Berufung eingelegt.

Entscheidung des SG München

Das SG München hat die Rechtsauffassung des klagenden psychiatrischen Fachkrankenhauses bestätigt, dass § 118 Abs. 1 SGB V keine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung einer „gesonderten, effektiv verfügbaren ärztlichen Leitung vor Ort“ enthalte. […]

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