Keine Feststellung der vorläufigen Abrechnungsbefugnis in bestimmter Höhe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: Vergütung bei Mindestmengen Pankreas bei negativem Prognosebescheid der KK)

S 44 KR 4442/18 ER | , Beschluss vom 18.02.2019

begehrt im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass es im Kalenderjahr 2019 längstens zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache berechtigt sei, bei Versicherten der der Antrags- und Beschwerdegegnerinnen gegen Vergütung Leistungen aus dem Leistungsbereich „Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas“ gemäß der Mindestmengenregelung (Mm-R) des Gemeinsamen Bundesausschusses () zu erbringen. […]

Leitsätze:

  1. Ein Krankenhausträger kann in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Feststellung erreichen, dass er im Fall einer künftigen rechtskräftigen Abweisung einer gegen eine Entscheidung nach § 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V von den Krankenkassen geleistete Vergütungen für entsprechende Leistungen, die vor Abschluss des Klageverfahrens erbracht wurden, nicht zu erstatten hat. Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung einer solchen Klage rückwirkend oder nur ex nunc entfällt, ist zu klären, wenn Krankenkassen derartige Erstattungsansprüche tatsächlich geltend machen. (Rn. 38)
  2. Ein Feststellungsantrag ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft. (Rn. 42)
  3. Vorbeugender Rechtsschutz kann in zulässiger Weise nur in Anspruch genommen werden, wenn hierfür ein besonderes oder qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes – unzumutbar ist. Dies gilt in besonderem Maße für das Begehren nach vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz. (Rn. 55) […]

Quelle: Bayern.Recht

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