Keine Erfüllung der Anforderungen des Qualitätsgebots durch einen bioresorbierbaren Koronarstent (Absorb-Stent) im Jahr 2014

L 26 KR 225/19 | Landessozialgericht Berlin-, Urteil vom 04.06.2021

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zusatzentgelten für die Implantation eines bioresorbierbaren medikamentenbeschichteten (Bioresorbable Vascular Scaffold System – BVS – der Firma Abbot Vascular – im Folgenden: Absorb-Stent) im Rahmen einer stationären Behandlung eines Versicherten der Beklagten im Jahr 2014.

Nach bereits vorangegangenen Aufenthalten erfolgte die erneute elektive Aufnahme u.a. bei bekannter koronarer Dreigefäßerkrankung (3-KHK), Diabetes mellitus, arteriellem Hypertonus, Nikotinabusus, Hyperlipoproteinämie und Lipoprotein(a)-Erhöhung in das von der Klägerin betriebene Krankenhaus. Es sollte die Versorgung einer 70prozentigen proxymalen RIVA-Stenose erfolgen. Es wurde die perkutane transluminale Coronarangioplastie mit Stenteinsetzung (PCTA) durchgeführt. Dabei wurde ein Absorb-Stent verwandt, der im Gegensatz zu herkömmlichen Stents aus Metall(geflecht) aus biosresorbierbaren Material besteht, das vom Körper selbst abgebaut wird. In der schriftlichen Dokumentation über die am 21. Januar 2014 vorausgegangene und Einwilligung des Versicherten ist die Art des Stents nicht gesondert erwähnt und keine der möglichen Untersuchungsmethoden angekreuzt. […]

Insbesondere fehlte es an der Befürwortung der Behandlungsmethode durch eine große Mehrheit der einschlägigen Fachleute. Vielmehr handelte es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren wissenschaftliche Bewertung noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Auch die zwischen den Beteiligten abgeschlossenen (NUB-Vereinbarungen) nach § 6 Abs. 2 KHEntG führen nicht zu einem Vergütungsanspruch für die streitigen der Klägerin […]

Mangels Nichtbeachtung des Qualitätsgebots bei der Versorgung des Versicherten mit einem Absorb-Stent bestand kein Anspruch auf die beiden für die einheitliche Leistung geltend gemachten Zusatzentgelte. Auch unter dem Gesichtspunkt eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens ergibt sich kein Anspruch auf das nur für den Einsatz eines medikamentenbeschichteten Stents. […]

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