Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

3 TaBV 65/19 | , Beschluss vom 23.06.

Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der , das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben. […]

: Landesarbeitsgericht Düsseldorf (PDF, 107KB)

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