Keine Aufrechnung mit Rückforderung von Aufwandspauschalen

S 21 KR 1590/19 | Sozialgericht , vom 23.11. – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Leider sind die Gerichte nach wie vor damit beschäftigt, Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderungen von gezahlten Aufwandspauschalen zu entscheiden, auch wenn das BSG mit der Entscheidung vom 16.07.2020 (- -) die wesentlichen Grundlagen zu möglichen Rückforderungen aufgrund durchgeführter Prüfungen auf geklärt hat. […]

Das Sozialgericht Hamburg hat dazu in einer Entscheidung vom 23.11.2020 (- S 21 KR 1590/19 -) zunächst festgestellt, dass die entsprechenden Vereinbarungen zum Abtretungsverbot wirksam sind. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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