Keine Aufrechnung mit einer nicht durchsetzbaren Forderung

S 21 KR 2172/18 | , vom 08.11.2019

Leitsätze:

  1. Die Neuregelung des § 325 SGB V ist im Hinblick auf die einseitige Benachteiligung der Krankenkassen und die Sicherung des Wirtschaftlichkeitsgebots rechtspolitisch umstritten, insbesondere wegen der fehlenden Grundrechtsfähigkeit der Krankenkassen bestehen dagegen jedoch keine verfassungsrechtliche Bedenken.
  2. Mit einem öffentlich-rechtlichen , der nicht mehr durchgesetzt werden kann, kann nicht aufgerechnet werden.

Quelle: Bayern.Recht

 

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