Keine Aufklärungspflicht des Arztes über spezielle sozialrechtliche Fragen

Weder aus §630c BGB noch aus anderer Rechtsgrundlage folgt eine Verpflichtung des Arztes, den , dessen er zu bescheinigen hat, über sozialrechtliche Voraussetzungen und Zweifelsfragen zu informieren, die sich im Zusammenhang mit lückenloser bzw. rückwirkender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellen.

Quelle: Springer-Verlag GmbH Deutschland

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