Kein Vorrang einer Rehabilitationsbehandlung vor einer akutstationären Behandlung

S 8 KR 749/17 | Sozialgericht Regensburg, vom 04.02.  

Einen Vorrang „ vor akutstationär“ Behandlung sieht das SGB V nicht vor. Entscheidend für den des Krankenhauses ist, ob erbrachte Leistungen auch tatsächlich als äre zu qualifizieren sind und nicht als Bestandteil medizinischer Rehabilitation zu sehen sind. […]

Quelle: Bayern.Recht

Siehe auch: Zur Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung bei mittelgradiger depressiven Episode

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