Kein Vorrang „ambulant vor stationär“ für Versicherte der privaten Krankenversicherung

3 S 17/19 | Hildesheim, Beschluss vom 07.10. – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Eine stationäre eines privat versicherten ist nicht nur dann medizinisch notwendig, wenn der angestrebte Behandlungserfolg in der durch ambulante Maßnahmen nicht in gleichem Maße erzielt werden kann. Vielmehr ist die Durchführung einer stationären Heilbehandlung schon dann als medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK, anzushen und von der Versicherung zu bezahlen, wenn es nach den damaligen medizinischen Befunden und Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. […]

Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann

 

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