Kein Verwertungsverbot von Unterlagen, die ein Krankenhaus im Rahmen vorprozessualer Korrespondenz über den Vergütungsanspruch vorlegt bei Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit
b 1 kr 33/18 r | Bundessozialgericht, urteil vom 19.11.2019 – Urteilsbegründung
Über das Nachreichen von Behandlungsunterlagen – Bewertung des Beweiswerts durch Tatsachengericht im Einzelfall
Die sozialrechtliche dokumentationspflicht der krankenhäuser steht nicht in Widerspruch zur Dokumentationspflicht aus oder entsprechend den Grundsätzen des Behandlungsvertrags, verfolgt aber eigene Zwecke. Die Dokumentationspflicht folgt im Verhältnis zum patienten aus oder entsprechend dem Behandlungsvertrag (…). Sie dient vor allem der Therapiesicherung, zudem aber auch der Beweissicherung. Die Patientenakte ist zum Zweck der dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu führen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung einer Dokumentation – etwa, wie hier, eines Operationsberichts – ist nicht generell ausgeschlossen, muss aber den ursprünglichen Inhalt und den Änderungszeitpunkt erkennen lassen.
Quelle: Rechtsprechung-im-Internet