S 13 KR 1906/13 | Sozialgericht Osnabrück, urteil vom 17.07.2017
[…] Im vorliegenden Fall ist das über vierjährige Unterlassen der Rechnungsprüfung aufgrund des Beschleunigungsgebots bei der Überprüfung von Krankenhausabrechnungen durch
krankenkassen ausnahmsweise ausreichend. Das über vierjährige Unterlassen der Rechnungsüberprüfung hat zur Folge, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte einen möglicherweise bestehenden
rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Maßgeblich hierfür ist, dass die Beklagte keine Auffälligkeiten benennen kann, die sie zur Einleitung des Prüfverfahrens veranlasste. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit