Kein genereller Ausschluss von Vertragsärzten und MVZ vom Kurzarbeitergeld
Zur internen Weisung vom 15. April 2020 der bundesagentur für arbeit, dass für vertragsärzte (bzw. MVZ) wegen der Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V „kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe“. […]
Kurzarbeitergeld für Vertragsärzte und MVZ ist keinesfalls generell ausgeschlossen.
Aufgrund der größtenteils unbekannten Umsetzung der Regelung in § 87a Abs. 3b SGB V und der noch unbekannten Handhabung von Anträgen durch die KVen sowie der für eine Entscheidung absolut maßgeblichen Umsatzstruktur des Vertragsarztes bzw. des MVZ muss eine Entscheidung über die Beantragung von Kurzarbeitergeld und über die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen ablehnenden Bescheid der Agentur für Arbeit aufgrund des behaupteten generellen Ausschlusses von Vertragsärzten bzw. MVZ im Einzelfall getroffen werden. […]
Quelle: Seufert Rechtsanwälte