Kein Erstattungsanspruch von bereits vorbehaltlos gezahlten Aufwandpauschalen

S 13 KR 485/16 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 rechtskräftig

Im vorliegenden Fall hat eine Prüfung der durch den auf der dritten Stufe der Sachverhaltserhebung stattgefunden. Denn der MDK hat in dem streitbefangenen Behandlungsfall Daten beim Krankenhaus erhoben. Dies führte zur Anwendung der Vorgaben und Rechtsfolgen des , unabhängig davon, ob man die Tätigkeit des MDK – wie der Gesetzgeber in § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V – als „Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung“ oder als „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung bei Auffälligkeiten“ qualifiziert oder – wie der 1. Senat des in freier Rechtsauslegung und -schöpfung seit den Urteilen vom 01.07.2014 – als „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“. Egal, in welchem Prüfregime der MDK bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen tätig wird: Sobald er von der Krankenkasse in die Prüfung einbezogen wird und selbst Daten beim Krankenhaus erhebt, findet § 275 Abs. 1c SGB V Anwendung. […]

Mit der Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V wird also, auch wenn die Vorschrift erst zum 01.01. in Kraft getreten ist, kein „neues“ Recht nur für künftige, ab 01.01.2016 zu behandelnden Fälle geschaffen, sondern – auch für abgeschlossene Prüffälle im Sinne von § 275 Abs. 1c Satz 1 bis 3 SGB V – klargestellt, dass als Prüfung nach Satz 1 jede Prüfung einer Krankenhausabrechnung gilt, mit der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine durch den MDK beim Krankenhaus erfordert. Da dies auf den streitbefangenen Fall zutrifft, hat die Klägerin die Aufwandspauschale zu Recht gezahlt und keinen Anspruch auf deren Erstattung.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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