Kein Anspruch der Krankenkassen gegen den MDK auf Anspruch auf rechtzeitige Erstellung von Gutachten über Krankenhausabrechnungen bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der in § 8 Sätze 3 und 4 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2016) geregelten Ausschlussfrist von elf Monaten

S 59 KR 3754/19 ER | Sozialgericht , Beschluss vom 16.01. – Urteilsbegründung

Leitsätze:

  1. Ein Anspruch der Krankenkasse, die den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Prüfung der der Krankenhausleistungen oder der Korrektheit der Abrechnung beauftragt hat, gegenüber dem MDK auf Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Monaten und zwei Wochen nach Übermittlung der Prüfanzeige an das besteht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht.
  2. Ein solcher Anspruch lässt sich weder der Vorschrift des in der bis zum 31.12. geltenden Fassung noch der ab dem 01.01.2020 geltenden Nachfolgevorschrift für Prüfaufträge betreffend die Abrechnung stationärer Leistungen des § 275c SGB V entnehmen.
  3. Auch der Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02. lässt sich keine Regelung der Frage entnehmen, innerhalb welcher Frist der MDK seine gutachtliche Stellungnahme gegenüber der auftraggebenden Krankenkasse abzugeben hätte.

Quelle: Bayern.Recht

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