Kein Anspruch der Krankenkasse auf Rückzahlung geleisteter Vergütungen, der vor dem 01.01.2017 entstanden ist (hier 2014) und der nicht bis zum 09.11.2018 gerichtlich geltend gemacht wurde

S 21 KR 2172/18 | München, Urteil vom 08.11.2019

Nach § 325 SGB V (Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und ) in der Fassung vom 11.12., gültig ab 01.01.2019 ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Diese gesetzliche Neuregelung wurde in das Gesetz eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) vom 11.12.2018, BGBl. I, 2394).

Die Neuregelung des § 325 ist mit Blick auf die einseitige Benachteiligung der Krankenkassen und die Sicherung des Wirtschaftlichkeitsgebots zwar rechtspolitisch umstritten, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen aber – insbesondere wegen der fehlenden Grundrechtsfähigkeit der Krankenkassen – nicht. Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bedarf es daher nicht. […]

Quelle: Bayern.Recht

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