Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Mammaaugmentationsplastik nach Implantatentfernung im Rahmen einer Brustkrebstherapie

L 16 KR 344/21 | Landessozialgericht -Bremen, Beschluss vom 17.08.2022

Nach höchstrichterlicher kommt einer körperlichen oder seelischen Abweichung erst dann Krankheitswert zu, wenn durch sie die Ausübung psychophysischer Funktionen erschwert wird. Die Funktionsstörung muss ein Ausmaß erreichen, das aus objektiver medizinischer Sicht eine ärztliche Behandlung erfordert. Hier fehlt es an der erforderlichen Funktionsbeeinträchtigung. Zudem wäre die begehrte Behandlung in Form der MAP nicht dazu geeignet, etwaige Funktionsmängel der Brust, insbesondere eine mangelnde Stillfähigkeit, zu beheben. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Beurteilung einer Funktionsstörung und die medizinische Notwendigkeit einer operativen Behandlung nicht auf die Einordnung der weiblichen Brust als sekundäres Geschlechtsmerkmal abzustellen. Das hat das in seinem jüngsten nochmals bekräftigt. Denn der operative Brustaufbau betrifft letztlich nur das Aussehen der Brust und eine vermeintlich hieran anknüpfende gesellschaftliche Erwartung. Die rein psychophysische Funktion des Organs wird durch Größe, Asymmetrie bzw narbenbedingte Dellenbildung nicht beeinträchtigt […]

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