Kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Mamillen-Tätowierung nach Mastektomie im Rahmen der GKV

S 8 KR 468/24 | Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 07.04.2025

Die Tätowierung zur Wiederherstellung des Mamillen-Areola-Komplexes nach einer Brustrekonstruktion stellt eine neue Behandlungsmethode im Sinne des § 135 SGB V dar und ist mangels positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähig. Ein psychisches Leiden infolge der fehlenden Pigmentierung begründet keinen Anspruch auf Kostenübernahme.

Die Antragstellerin begehrte die Übernahme der Kosten für eine ästhetische Nachpigmentierung der Mamillen durch Tätowierung nach subkutaner Mastektomie und Brustrekonstruktion. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da es sich um eine nicht anerkannte neue Behandlungsmethode handle und die Maßnahme keine medizinische Notwendigkeit im Sinne des SGB V erfülle.

Der Verlust der Mamille infolge einer Mastektomie stelle zwar einen vom Leitbild eines gesunden Körpers abweichenden Zustand dar, jedoch liege keine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor, da die beantragte Maßnahme allein dem ästhetischen Ausgleich und dem seelischen Wohlbefinden diene, so das Sozialgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründen psychische Leiden für sich genommen keinen Anspruch auf operative Eingriffe auf Kosten der GKV. Tätowierungen zur Pigmentierung der Brustwarze sind keine abrechnungsfähigen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für vertragsärztliche Leistungen. Ohne eine positive Empfehlung des G-BA dürfen neue Methoden in der ambulanten Versorgung nicht zu Lasten der GKV erbracht werden.

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