Kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Erörterungsverfahren
B 1 KR 32/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 14.11.2024 – Terminbericht 39/24
Hat ein Krankenhaus Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für ein vorgerichtliches Erörterungsverfahren mit einer Krankenkasse, wenn diese das Erörterungsverfahren nach der Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst einleitet und die Abrechnung korrigiert wird?
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem klagenden Krankenhaus für die anwaltliche Vertretung in einem vorgerichtlichen Erörterungsverfahren entstanden sind.
Das Bundessozialgericht hat am 14.11.2024 entschieden, dass ein Krankenhaus keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten habe, die im Rahmen eines vorgerichtlichen Erörterungsverfahrens mit einer Krankenkasse entstehen, wenn die Abrechnung durch den Medizinischen Dienst geprüft und anschließend korrigiert wird.
Weder das Krankenhausfinanzierungsgesetz (§ 17c Abs. 2b) noch die Prüfverfahrensvereinbarung 2021 (§§ 9, 10) enthalten Regelungen, die eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten vorsehen.
Das Erörterungsverfahren ist kein formelles Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO oder § 63 Abs. 2 SGB X. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.
Kein Schadensersatzanspruch: Die Krankenkasse befand sich nicht im Verzug hinsichtlich der Zahlung der Vergütung, da das Erörterungsverfahren der Klärung von Abrechnungsstreitigkeiten dient und keine Verzögerung darstellt. Es liegt keine Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht durch die Krankenkasse vor.