Kein Anspruch auf Aufwandspauschale, wenn das Krankenhaus auf Anforderung einer medizinischen Begründung nicht reagiert und die Krankenkasse dadurch nach § 275 SGB V eine MDK-Prüfung einleitet, die zu keiner Rechnungsminderung führt
S 1 KR 243/18 | Sozialgericht Reutlingen , urteil vom 13.02.2019
Nach dem Grundsatz von treu und glauben steht dem Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale entgegen, dass die Einleitung eines Prüfverfahrens auf der dritten Stufe durch die krankenkasse erst dadurch notwendig wurde, dass es trotz Erinnerung auf die Anforderung zur Abgabe einer medizinischen Begründung zur Überschreitung der voraussichtlichen Dauer der Krankenhausbehandlung, gestützt auf § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. auf § 2 Nr. 3 der Datenübermittlungs-verordnung, nicht reagiert hat. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit