Kann ein in Teilzeit beschäftigter Arzt Wahlarzt sein?
406 C 131/20 | Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom 20.05.2021 – Kommentar BDO Legal
Die Erbringung von Wahlleistungen ist in § 17 KHEntgG recht detailliert geregelt. Zu Leistungen dieser Art gehören bekanntlich die wahlärztlichen Leistungen, die gerne auch als „Chefarztbehandlung“ bezeichnet werden. Für sie bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG „Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses […]“ Ob der betreffende Arzt in Vollzeit angestellt sein muss oder eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht, dazu schweigt das Gesetz. Doch bedeutet dies zwingend, dass es auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht ankommt?