Kann ein in Teilzeit beschäftigter Arzt Wahlarzt sein?

406 C 131/20 | Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom 20.05.2021 – Kommentar Legal

Die Erbringung von Wahlleistungen ist in § 17 recht detailliert geregelt. Zu Leistungen dieser Art gehören bekanntlich die wahlärztlichen Leistungen, die gerne auch als „“ bezeichnet werden. Für sie bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG „Eine über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Kranken­hauses […]“ Ob der betreffende in Vollzeit angestellt sein muss oder eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht, dazu schweigt das Gesetz. Doch bedeutet dies zwingend, dass es auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht ankommt?

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