Informationspflichten des Arztes nach Ende der Behandlung?
VI ZR 285/17 | bundesgerichtshof , urteil vom 26. Juni 2018, Kommentar RA Dr. Florian Wölk
In einer aktuellen Entscheidung hat der bgh klargestellt, dass der arzt aufgrund seiner umfassenden Informationspflichten sicherzustellen hat, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden Kenntnis erhält, auch wenn die Behandlung eigentlich schon beendet ist.
Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss nach der Entscheidung des BGH den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. […]
Quelle: Medizinrecht Saarland