Implantation Ereignisrekorder: keine stationäre Behandlung abrechenbar

Nach § 39 SGB V sind allein medizinische Aspekte für die Beurteilung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung maßgeblich

Das hatte einem Versicherten einen  implantiert. Aufnahme und Entlassung erfolgten taggleich. Streitig war nun, ob die Implantation des Ereignisrekorders als abrechenbar ist. […]

Quelle: Krahnert-Medizinrecht

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