Implantation einer Hodenprothese nach medizinisch notwendiger Entfernung der Hoden aufgrund eines Tumors fällt unter § 27 I 1 SGB V

S 54 KR 1172/19 | , vom 22.01.

Die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldete Krankenbehandlung beinhaltet die Implantation einer Hodenprothese nach medizinisch notwendiger Entfernung der Hoden aufgrund eines Tumors. […]

Quelle: Bayern.Recht

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