Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

| Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das geht in dem Leitfall von einer vollständigen des Honorararztes aus. In unserer Beratungspraxis haben wir regelmäßig auf diese Problematik aufmerksam gemacht und empfohlen, mit Vertragsärzten, die eine ärztliche Tätigkeit im ausüben, Anstellungsverträge abzuschließen. Soweit nicht angestellte Honorarärzte beschäftigt haben, müssen sie jetzt vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des BSG die Honorararztverträge umstellen.[…] Eine Ausnahme besteht nach § 23c Abs. 2 SGB IV nur für nebenberuflich tätige Notärzte im unter bestimmten Voraussetzungen, betrifft also nicht die sog. Honorararzttätigkeit.

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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