Haftung bei Abweichung von der etablierten Behandlungspraxis

5 U 69/24 | Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.01.2025

Weicht eine ärztliche Anordnung in einer konkreten Behandlungssituation von der bisherigen Praxis des Krankenhauses ab, widerspricht sie dabei medizinischem Basiswissen und führt sie zu erhöhten Risiken ohne erkennbaren Vorteil für den Patienten, so haben sowohl Oberärzte als auch Assistenzärzte eine Remonstrationspflicht. Wird diese Pflicht verletzt, können sie persönlich haftbar gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Köln habe entschieden, dass die Verwendung von destilliertem Wasser bei einer diagnostischen Hysteroskopie mit einem monopolaren Resektoskop einen groben Behandlungsfehler darstellen würde, da dies gegen medizinisches Grundwissen verstoße und ein hohes Risiko für die Patientin darstellen würde. Es sei als erwiesen anzusehen, dass die Verwendung von destilliertem Wasser in die Blutbahn der Patientin zu einer Hämolyse, weiteren Komplikationen wie Herzstillstand und Hirnödem sowie zum Tod der Patientin geführt habe.

Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass sowohl der Oberarzt als auch der Assistenzarzt eine Remonstrationspflicht gehabt hätten, da die Anordnung des Vorgesetzten, destilliertes Wasser zu verwenden, erkennbar gegen medizinisches Basiswissen verstoßen habe und keine Vorteile für die Patientin gebracht hätte. Die Tatsache, dass der Assistenzarzt auf Anordnung des Oberarztes gehandelt habe, entbinde ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.

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