Grundsatzentscheidung für gezahlte Aufwandspauschalen

B 1 KR 15/19 R | , vom 16.07.2020 – Kommentar

müssen Aufwandspauschalen, die von den wegen beanstandungslos durchgeführter vor dem 1. Januar 2015 bezahlt wurden, nicht erstatten. Den Krankenkassen steht eine Erstattung der Aufwandspauschalen in den streitigen Fällen dieser Art nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 zum 31. Dezember 2015 zu. […]

Quelle: Solidaris

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