„Göttinger Transplantationsskandal“ – Steht dem Universitätsklinikum ein Vergütungsanspruch zu?
B 1 KR 3/22 R | bundessozialgericht, Entscheidung zum 07.03.2023 – Pressemitteilung
Besteht ein Anspruch auf Krankenhausvergütung für eine medizinisch erforderliche organtransplantation, obwohl das Spenderorgan aufgrund falscher Angaben des Krankenhauses zur Dringlichkeit der Transplantation zugeteilt wurde?
In dem beklagten universitätsklinikum wurden zwei Versicherten der klagenden Krankenkasse in den Jahren 2010 und 2011 jeweils Spenderlebern transplantiert. Die Eingriffe waren medizinisch indiziert und wurden nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Das Universitätsklinikum berechnete für die Behandlungen 157 159,31 Euro, die die Krankenkasse bezahlte. Im Zuge der vom Klinikum selbst initiierten staatsanwaltlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass verantwortliche Mitarbeiter des Klinikums falsche Daten an Eurotransplant gemeldet hatten, um auf diese Weise die eigenen Patienten auf einem höheren Platz auf der Warteliste für Spenderorgane zu positionieren. Das gegen einen leitenden oberarzt geführte Strafverfahren endete mit einem Freispruch.
Das sozialgericht hat das Universitätsklinikum zur Rückzahlung der vergütung verurteilt. Die Berufung des Klinikums hiergegen hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Krankenkasse die Wiederherstellung des sozialgerichtlichen Urteils. Sie macht geltend, das Transplantationsrecht enthalte zwingende normative Vorgaben, deren Nichteinhaltung das Entstehen des Vergütungsanspruchs verhindere.