Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung als „Standard-Behandlungsleistung“ innerhalb des Versorgungsauftrag in Sachsen-Anhalt umfasst

1 L 10/17 | Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Urteil vom 03.12.2018

Die Beteiligten streiten darüber, ob geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen vom des Krankenhauses der Klägerin in Sachsen-Anhalt umfasst und diese bei den , die die Grundlage zur Berechnung des Erlösbudgets für das Jahr 2012 bilden, und damit beim Erlösbudget zu berücksichtigen sind.

Die geriatrische frührehabilitative ist im vorliegenden Fall eine vom generellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin umfasste allgemeine Krankenhausleistung, deren Entgelt beim Erlösbudget und den Bewertungsrelationen berücksichtigt und von der Klägerin und den Beigeladenen vereinbart bzw. durch die Schiedsstelle festgesetzt werden kann. Es handelt sich um eine Standard-Behandlungsleistung, die nicht exklusiv den geriatrischen Zentren im Land Sachsen-Anhalt zugewiesen ist.

Die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist keine „besondere“ nur über gemäß § 17 b Abs. 1 S. 4 KHG zu finanzierende Aufgabe eines Geriatriezentrums, sondern eine Standard-Behandlungsleistung. […]

Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt

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