Genehmigung der Kündigung eines krankenhausrechtlichen Versorgungsvertrages

13 LC 302/19 | Niedersächsisches , vom 16.7.

Für eine auf Verpflichtung der zuständigen Landesbehörde, gemäß §110 Abs. 2 SGB V die Kündigung eines Versorgungsvertrags nach §110 Abs. 1 SGB V zu genehmigen, und auf Aufhebung einer diese Genehmigung versagenden Entscheidung der zuständigen Landesbehörde sowie für eine Klage auf Feststellung des Eintritts der des §110 Abs. 2 S. 4 SGB V sind nur die Landesverbände der und die Ersatzkassen gemeinsam befugt, welche die Kündigung des Versorgungsvertrags erklärt haben. […]

Quelle: Springer

Das könnte Dich auch interessieren …