GEMA Gebühren im Krankenhaus

I ZR 85/17 | vom 11.01.2018 – Justitiar /BVGD

Der beurteilt damit die Öffentlichkeit der Wiedergabe von Rundfunksendungen in Krankenhäusern und Arztpraxen unterschiedlich. Er legt auch ausdrücklich fest, dass die EuGH- und BGH- zur öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen nicht auf den Sachverhalt der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses übertragbar ist (vgl. BGH, a. a. O., 2. Leitsatz).

Bedauerlicherweise für Krankenhausträger ist auch aus Sicht des Verfassers die Begründung des BGH, dass hier zwei unterschiedlich zu bewertende Sachverhalte vorliegen, dem Grunde nach nachvollziehbar.

Quelle: BVGD

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