Festsetzung einer „gemeinsamen Einrichtung“ im Rahmen der Krankenhauspflegesätze bedingt auch Versorgungsauftrag

13 S 308/19 | Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 27.05.2021

Die in einem krankenhausplanerischen Änderungsfeststellungsbescheid enthaltene Feststellung, dass eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 4 MHI RL (juris: MHIRL) vorliegt, ist – soweit der Bescheid nicht ausnahmsweise nichtig ist – bei der des Erlösbudgets für die Vertragsparteien – und damit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 auch für die Schiedsstelle – bindend. Darauf, ob diese Feststellung rechtmäßig ist, kommt es insoweit nicht an.

Weist die Krankenhausplanungsbehörde in einem Änderungsfeststellungsbescheid eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 4 MHI RL (juris: MHIRL) aus, so liegt hierin zugleich die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Erbringung von TAVI-Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es eines solchen (speziellen) Versorgungsauftrags bedarf.

Einem Verwaltungsakt kann nicht mit der Begründung, das erkennbar Gewollte sei rechtswidrig, im Weg der Auslegung ein hiervon abweichender Inhalt unterstellt werden.

Quelle: Landesrecht BW

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