Erstattung einer Aufwandspauschale aus dem Jahre 2012 – Rechtsgedanke von Treu und Glauben

L 4 KR 6/18, L 4 KR 8/18 | Landessozialgericht München, Urteil vom 28.03.

Leitsätze:

  1. Bezog sich der dem erteilte Prüfauftrag auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit der , ist eine im Jahre 2012 geleistete Aufwandspauschale ohne Rechtsgrund an den Krankenhausträger geleistet worden. Dem steht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand älterer des Bundessozialgerichts entgegen.
  2. Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung der vorbehaltlos bezahlten Aufwandspauschale ist jedoch vorliegend nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.

Quelle: Bayern.Recht

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