Ersatz der Kosten für die gerichtliche Geltendmachung der Rückzahlung der Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung

L 8 KR 400/14 | , vom 26.01.

Die im Wege der änderung erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 197a SGG war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Ergebnis in beiden Instanzen unterlegen ist und die Berufung von ihr ohne Erfolg eingelegt wurde (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass die Beklagte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO schuldhaft zum Rechtsstreit beigetragen hat, indem von ihr bei der Rechnungsstellung eine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffende in Ansatz gebracht wurde. […]

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

 

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