Ermächtigte Krankenhausärzte sind nicht zum Notdienst verpflichtet
b 6 ka 50/17 r | Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2018, Kommentar Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Bisher liegt nur der terminbericht des BSG vor. Darin heißt es wie folgt: „In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung knüpft der Senat auch weiterhin bezüglich der Pflicht zur Teilnahme am Notdienst an den Zulassungsstatus und nicht an die Mitgliedschaft in der KÄV an. Der Kläger ist nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern für bestimmte Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stellt einen grundsätzlich anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche versorgung dar als die Zulassung. […]
Quelle: BPG-Münster
Siehe auch:
- Ermächtigte Krankenhausärzte sind nicht verpflichtet am Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) der KV teilzunehmen
- Ermächtigte Krankenhausärzte sind nicht zum Notdienst verpflichtet
- Keine Verpflichtung der ermächtigten Krankenhausärzte zur Teilnahme am notärztlichen Bereitschaftdienst
- Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen
- Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen