Ermächtigte Krankenhausärzte sind nicht verpflichtet am Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) der KV teilzunehmen

| , Urteil vom 12.12.2018 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

[…] Das stellt insbesondere heraus, dass zwischen der eines Krankenhausarztes und der Zulassung eines Vertragsarztes ein wesentlicher Unterschied besteht. Schließlich stellt die Ermächtigung nur eine „Nebentätigkeit“ zur hauptberuflichen Tätigkeit des angestellten Arztes im Krankenhaus dar. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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