Erfordernis der Dokumentation von Aufklärung und Einwilligung vor unkonventioneller Behandlung eines Versicherten mit hohem Mortalitätsrisiko (hier: fremd-allogene Stammzelltransplantation bei chronischer myelomonozytärer Leukämie)

B 1 KR 3/19 R | , vom 08.10.2019 – Urteilsbegründung

Stehen etwa nach dem Qualitätsgebot nur noch palliative Therapien zur Verfügung, weil jede Möglichkeit kurativer Behandlung nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse als aussichtslos zu erachten ist, kommt eine Alternativbehandlung nur dann in Betracht, wenn für sie die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg besteht. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, reichen hierfür nicht.

Versicherte müssen der konkreten Heilbehandlung nach hinreichender, gebotener Aufklärung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zugestimmt haben. Erforderlich ist eine so umfassende Information über Eigenart, Nutzen und Risiken der geplanten Behandlung, dass sie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten – hier der Versicherten – in vollem Umfang Rechnung trägt […]

Der erkennende Senat kann nicht darüber entscheiden, ob die Versicherte wirksam in die SZT einwilligte. Es steht nicht fest, dass der Kläger die Versicherte entsprechend den genannten Anforderungen ordnungsgemäß aufklärte. Das LSG geht schon rechtsirrig davon aus, es käme darauf an, dass die Versicherte sich der SZT nicht widersetzt habe. Die formularmäßige „Einverständniserklärung zur allogenen Stamzelltransplantation“ vom 30.9.2008 klärt über die bei der Versicherten bestehenden spezifischen Risiken und über Behandlungsoptionen nicht einmal ansatzweise auf und ist zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht geeignet. […]

Das LSG wird nunmehr aufzuklären haben, dass die Versicherte nach der im dargelegten Sinne gebotenen ärztlichen Aufklärung wirksam in die beabsichtigte Behandlung einwilligte

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

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