Entzug der belegärztlichen Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V rechtmäßig

L 3 KA 25/20 | Landessozialgericht -, vom 28.10. – Kommentar KMH

Eine belegärztliche Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die belegärztliche Tätigkeit nur pro forma ausgeübt wird und gegenüber der vertragsärztlichen ambulanten Tätigkeit faktisch völlig in den Hintergrund tritt. Mit dieser Begründung bestätigte das LSG Niedersachsen-Bremen mit seinem Urteil vom 28.10.2020 (Az. L 3 KA 25/20) die Entscheidung des SG Hannover und wies die Berufung eines Facharztes für mit dem Schwerpunkt Kardiologie zurück. […]

Quelle: KMH Medizinrecht

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