Entscheidung über Rechtmäßigkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung

3 Ws 488/22 | , Beschluss vom 03.01.2023

Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer medikamentösen in der vorläufigen Unterbringung darf nur mit des Pflichtverteidigers und der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung erfolgen.

Das musste über die Rechtmäßigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung einer Angeklagten entscheiden. Diese war, weil dringende Gründe für die Annahme vorlagen, dass sie im Zustand der Schuldunfähigkeit schwere Straftraten begangen hat, vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht (§ 126a StPO). Die Entscheidung hätte hier nur unter Einbindung des Pflichtverteidigers und der persönlichen Anhörung der betroffenen Person unter sachverständiger erfolgen dürfen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und hob mit heute veröffentlichter Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung auf.   […]

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