Einkommenseinbußen für psychiatrische und psychosomatische Kliniken durch Fachkräftemangel?

Bundessozialgericht prüfe Rechtmäßigkeit von Personaluntergrenzen

Am 19. Dezember 2024 verhandelt der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) über die Rechtmäßigkeit der Personaluntergrenzen-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (Aktenzeichen: B 1 KR 14/23 R u. a.). Die Richtlinie, eingeführt zur Qualitätssicherung, sieht ab 2026 finanzielle Sanktionen für Kliniken vor, die die vorgegebenen Mindestpersonalanforderungen nicht erfüllen.

Sanktionsbewehrte Mindestvorgaben

Der G-BA wurde gesetzlich beauftragt, seit 2020 verbindliche Personaluntergrenzen für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen festzulegen. Ziel ist eine evidenzbasierte und leitliniengerechte Behandlung. Basierend auf der früheren Psychiatrie-Personalverordnung (1991–2019) legte der G-BA Minutenwerte pro Patient*in und Woche für verschiedene Berufsgruppen fest. Kliniken müssen den Umsetzungsgrad dieser Vorgaben nachweisen. Ab 2026 entfällt der Vergütungsanspruch für Einrichtungen anteilig, wenn die Mindestpersonalausstattung nicht erfüllt wird. Der geforderte Erfüllungsgrad steigt bis 2029 schrittweise auf 100 Prozent.

Kritik der klagenden Kliniken

Mehrere Krankenhäuser haben gegen die Richtlinie geklagt. Sie argumentieren, dass der Fachkräftemangel die Einhaltung der Vorgaben unmöglich mache und dass die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags gefährden. Zudem beanstanden sie eine unzureichende Evidenzbasis für die festgelegten Personaluntergrenzen und sehen darin eine Überschreitung des Regelungsauftrags.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klagen zuvor abgewiesen und die Richtlinie als rechtmäßig eingestuft. Die aktuelle Verhandlung vor dem BSG könnte nun Klarheit schaffen, ob der G-BA mit seiner Regelung verfassungs- und gesetzeskonform handelt.

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