Eingruppierung von Stationsleitungen im Kreiskrankenhaus

4 ABR 8/18 | , Beschluss vom 29.01. – Kommentar Rechtslupe

Der Begriff der , wie er in Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/ verwendet wird, entspricht dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis. Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. Darüber hinaus wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist hingegen tariflich nicht erforderlich. […]

Quelle: Rechtslupe

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