Eingriffe der Herzmedizin, wie die TAVI sind aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung den höheren Versorgungsstufen vorbehalten

B 1 KR 2/18 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.04. – Terminbericht Nr. 16/19

Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse (KK) zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen . Es verstößt nicht gegen revisibles , dass das LSG die bei der Versicherten vorgenommene TAVI als nicht vom des Krankenhauses der Klägerin umfasst angesehen hat. Der Feststellungsbescheid weist das der Klägerin der ersten zu. Der Krankenhausplan bestimmt, dass der ersten Versorgungsstufe der Grundversorgung dienen.

Quelle: Bundessozialgericht

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