Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Krankenhausambulanz, die Arzneimittel nicht über die Krankenhausapotheke bezieht, verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn der Bezugsweg über die Krankenhausapotheke gegen § 14 Abs. 7 ApoG verstößt und deshalb rechtlich nicht zulässig ist

L 5 KA 1566/19 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, vom 30.3.2022

§ 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG ist eng auszulegen. Krankenhausapotheken ist es nur in eng begrenzten Fällen erläubt, im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung abzugeben. Der Abgabeanlass ist begrenzt auf die Fälle einer notwendigen umgehenden Versorgung des Versicherten mit Arzneimitteln in der .

Die Verordnung als für unterwegs unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG. Als Notfallreserve kommt das Arzneimittel nicht „unmittelbar“ im zur Anwendung. […]

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