Eine vorstationäre Behandlung zur Kontrolle nach Perorale endoskopische Myotomie (POEM) genüge allein nicht der medizinischen Notwendigkeit und ist ambulant durchführbar
L 5 KR 787/23 NZB KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2024
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Abrechnung einer vorstationären Behandlung zur Kontrolle nach einer peroralen endoskopischen Myotomie (POEM) nicht den medizinischen Notwendigkeiten entspricht. Eine vorstationäre Abklärung weiterer Behandlungsbedarfe fand nicht statt. Die Verordnung zur Krankenhausbehandlung war unzureichend begründet und hätte ambulant erbracht werden können, da die aufgeführten Diagnosen („Ösophagitis“ und „Achalsie“) keine stationäre Behandlung rechtfertigten.






